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   VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07   

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https://dejure.org/2008,5433
VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07 (https://dejure.org/2008,5433)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 K 1409/07 (https://dejure.org/2008,5433)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 7 K 1409/07 (https://dejure.org/2008,5433)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Befreiung von Studiengebühren bei Schwerbehinderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Befreiung von Studiengebühren bei Schwerbehinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007; Regelvermutung einer erheblich studienerschwerenden Behinderung bei einem Grad der Behinderung von 50; Nachweis einer "erheblichen Studienerschwernis"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzungsgebühr: Studiengebühr; Befreiung; Behinderung; erheblich studienerschwerende Auswirkung; Schwerbehindertenausweis; Verwaltungsvereinfachung; Regelvermutung; Nachweiserleichterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Befreiung von der Studiengebühr für schwerbehinderte Studenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schwerbehinderten reicht Ausweis für Gebührenbefreiung

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Befreiung von der Studiengebühr für schwerbehinderte Studenten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.).

    Dies gilt auch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Erfordernisse (BVerfGE 96, 288, 309).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146).

    Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146).

    Zwar ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291, 364 f; 62, 117, 147).

  • VG Freiburg, 07.05.2008 - 1 K 1001/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen Behinderung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Denn damit wird das Minimum einer sozialrechtlich beachtlichen Behinderung beschrieben, erst ab diesem Behinderungsgrad muss die zuständige Sozialbehörde nach § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB IX eine Feststellung des Grades der Behinderung treffen (vgl. Dau, in: LPK-SGB IX, 2002, § 69 Rn. 11; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, Juris).

    Dabei geht die Kammer in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.) grundsätzlich davon aus, dass die studienerschwerende Auswirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG einen zeitlichen Nachteil voraussetzt.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Denn das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht.
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Nach den für gesetzliche Vermutungen geltenden Grundsätzen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 86 Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147), die die Kammer hier für anwendbar hält, muss das Gericht von der vermuteten Tatsache ausgehen, solange diese von der Hochschule nicht widerlegt wird (Umkehr der Beweislast).
  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung ist deshalb auch der Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, NJW 1997, 1062; BVerfG , Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 ff.).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07
    Dem entsprechend kann diese Wertung auch als Rechtfertigung für eine (Zweitstudierende belastende) Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren (vgl. BVerfG , Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 20.04.2009 - 7 K 1529/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen krankheitsbedingter zeitlicher

    Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als "Soll-Vorschrift", dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch Urt. der Kammer 15.10.2008 - 7 K 1409/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2009 - 2 S 1229/08 -, juris sowie LTDrucks 13/4858, S. 22, 58).

    Die Feststellung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung kann lediglich zu Gunsten des Behinderten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der "erheblichen Studienerschwernis" bewirken (vgl. Urt. der Kammer 15.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2008 - 1 K 1001/07 -, juris).

    Ob die zeitliche Mehrbelastung das Maß der Erheblichkeit überschreitet, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (zum Ganzen Urt. der Kammer v. 15.10.2008, a.a.O.).

    Sie kann von den Hochschulen nicht dadurch erreicht werden, dass sie im Rahmen der Anwendung der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHGebG die Tatsache einer besonders hohen Hochschulsemesterzahl oder einer Studierunfähigkeit generell als "atypischen Fall" betrachten, der dazu berechtigt, von einer Befreiung nach Ermessen abzusehen (vgl. Urt. der Kammer vom 15.10.2008, a.a.O.).

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